Link zur Petition:
Nach der erneuten Machtübernahme durch die Taliban 2021 hat sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan fortwährend verschlechtert, grundlegende Menschenrechte wurden Frauen und Mädchen aberkannt.
Aus diesem Grund startet das Frauenplenum zum internationalen Frauentag am 8. März eine Petition auf der Internet-Plattform „Change.org“, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu auffordert, sämtlichen im Asylverfahren befindlichen afghanischen Mädchen und Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Betroffenen, denen vor der Machtübernahme der Taliban der Flüchtlingsschutz versagt blieb und denen nur subsidiärer Schutz oder gar nur ein Abschiebungsverbot zugesprochen wurde, muss aufgrund der radikal geänderten Situation im Herkunftsstaat im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden.
In der Petition werden einige grundlegende Verbote und Diskriminierungen aufgezählt, denen Mädchen und Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind.
Darunter fallen die Einschränkung des Schulbesuchs und das Verbot des Studiums sowie das Verbot sichtbaren Arbeitens in der Öffentlichkeit.
Am 26. Dezember 2021 verhängten die Taliban Reisebeschränkungen für Frauen. Frauen ohne Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn ist es seitdem verboten zu reisen.
Am 27. Februar 2022 verhängten die Taliban dann auch Beschränkungen für Frauen, die ohne „Vormund“ ins Ausland reisen. Diese Beschränkungen werden weltweit als „Frauenhaft“ bezeichnet.
Am 7. Mai 2022 verkündeten die Taliban einen Verschleierungsbefehl für Frauen, danach müssen Frauen zumindest mit einem Hidschab in der Öffentlichkeit ihr Gesicht verhüllen.
Frauen dürfen seit der Machtübernahme das Haus nur bei Bedarf verlassen.
„Afghanische Frauen haben ein Recht auf Flüchtlingsschutz.“, erklärt Heike Hansen im Namen des Frauenplenums. Die Gesetzeslage gibt das eindeutig her und wir sollten den Frauen und Mädchen helfen, denen im Fall einer Abschiebung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein Leben in Unterdrückung droht.
Sie müssen deshalb als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, wenn sie einen Asylantrag stellen. Wir rufen alle Menschen auf, sich im Sinne der Humanität solidarisch zu erklären und unsere Petition zu unterzeichnen.“
Die Möglichkeit, Anhäufungen von Diskriminierungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen, ist in Art. 9 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Qualifikationsrichtlinie – umgesetzt in § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG – vorgesehen. Eine Flüchtlingszuerkennung allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht vornehmen zu können, findet sich in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
Weitere Informationen: https://www.proasyl.de/news/verfolgt-weil-sie-frauen-sind-afghanische-frauen-muessen-als-fluechtlinge-anerkannt-werden/